Grundstückseigentümer sind in der Pflicht
Grundstückseigentümer haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs ihrer Bepflanzung ausgelöst werden. Sie sind verpflichtet, Geh- und Radwege, Parkstreifen und Fahrbahn entsprechend des Lichtraumprofils freizuhalten.
Ein Lichtraumprofil ist der Raum, der von Bepflanzung und Bebauung freigehalten werden muss, um ungehinderten Verkehr zu ermöglichen. Dies betrifft Fußgängerwege, Radwege und Straßen, aber auch Beleuchtung und Verkehrsschilder, damit diese rechtzeitig von allen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen werden können.
Über Rad- und Fußgängerwegen muss der Luftraum mindestens bis zu einer Höhe von 2,50m von Pflanzen freigehalten werden, für den Autoverkehr auf Straßen gilt eine Höhe von 4,50m.
Auch sollte innerorts eine seitliche Begrenzung zum Fahrbahnrand von mindestens 0,75 Metern eingehalten werden.
Zur Wahrung der Verkehrssicherheit muss sich also nicht nur die Stadt kontinuierlich um ihre Bepflanzung kümmern, sondern auch alle Grundstückseigentümer müssen ihre Pflanzen so zurückschneiden, dass diese keine Beeinträchtigung für Verkehrsteilnehmer mehr darstellen. Zur Vermeidung von Unfällen müssen auch abgestorbene Äste von Bäumen entfernt werden. An Straßeneinmündungen und -kreuzungen müssen Hecken, Sträucher und Anpflanzungen stets so nieder gehalten werden (höchstens 80 cm), dass eine ausreichende Übersicht für Kraftfahrer gewährleistet ist.
Rechtsgrundlage dieser Regelungen sind die Paragrafen § 28 Straßengesetz Baden-Württemberg und § 910 BGB.
Laut Bundesnaturschutzgesetz ist es zwar verboten, zwischen dem 1. März und dem 30. September größere Schnittmaßnahmen an Hecken vorzunehmen, Form- und Pflegeschnitte des jährlichen Zuwachses sind aber ganzjährig erlaubt. Dies dient dem Schutz aller Verkehrsteilnehmer.
Meldungen über Mängel der Verkehrssicherheit können der Stadt Schwäbisch Hall über dieses Mängelmeldeformular mitgeteilt werden.